1. Vertragsgegenstand, Vertragsabwicklung
- Bei der Teilnahme an unseren Zeltlagern als Freizeitveranstaltungen sind die nachstehenden Vertragsbedingungen, die Datenschutzbestimmungen des Vereins und die Freizeitausschreibung maßgeblich.
- Der Vertrag kommt zwischen den Erziehungsberechtigten und unserem Verein Zeltlager Maria Königin Niedernhausen e.V. als Veranstalter zu Stande.
- Die Anmeldung zur Teilnahme eines Kindes an einer Freizeitveranstaltung ist ausschließlich über das Onlineanmeldesystem des Veranstalters möglich.
- Teilnehmen dürfen Kinder nur in den jeweiligen Altersgrenzen. Maßgeblich ist das Alter des Kindes am Anreisetag.
- Die Vergabe der Teilnehmerplätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.
2. Vertragsannahme und Rücktritt durch den Veranstalter
- Der Veranstalter hat das Recht die eingehenden Anmeldungen (Anträge) zu prüfen und ohne Angaben von Gründen die Vertragsannahme abzulehnen.
- Die Vertragsannahme erfolgt durch die Anmeldebestätigung per E-Mail.
- Der Veranstalter hat das Recht bei Bekanntwerden weiterer Tatsachen, die dem Veranstalter bei Anmeldung noch nicht bekannt waren (siehe Punkt 6), vom Vertrag zurückzutreten. Für die entstandenen Schäden haften die Erziehungsberechtigten.
- Kann der Teilnehmerbeitrag nicht gezahlt werden, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Für entstandene Schäden haften die Erziehungsberechtigten.
3. Rücktritt durch die Erziehungsberechtigten
- Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Veranstalter.
- Die Bearbeitungsgebühr für jede Stornierung beträgt 20 Euro.
- Zusätzlich wird gegebenenfalls ein Anteil des Reisepreises nach folgender Tabelle einbehalten:
- bis zum 42. Tag vor Reisebeginn 20%;
- ab dem 41. Tag 35%;
- ab dem 29. Tag 45%;
- ab dem 21. Tag 55%;
- ab dem 14. Tag 75%;
- ab dem 6. Tag 85% des Reisepreises;
- am Anreisetag 100% des Reisepreises.
4. Zahlung
- Wir ziehen die Teilnahmebeiträge über ein SEPA-Lastschriftenmandat ein.
5. Haftung
- Der Träger haftet als Veranstalter der Freizeit für die gewissenhafte Freizeitvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Freizeitleistung.
- Die Haftung des Trägers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Freizeitteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Träger für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Auch dann nicht, wenn die örtliche Freizeitleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt.
- Der Veranstalter haftet nicht für die Folgen von selbstständigen Unternehmungen der TeilnehmerInnen, die nicht von der Freizeitleitung angesetzt wurden.
- Für den Verlust von Sachen haftet die/der Teilnehmer/in bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Wir bitten deshalb möglichst keine Wertgegenstände mitzunehmen.
- Alle Teilnehmer/innen sind durch den Veranstalter für die Dauer des Aufenthalts unfallversichert.
6. Pflichten der Erziehungsberechtigten
- Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet korrekte und vollständige Angaben bei der Anmeldung des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin zu machen. Dies betrifft insbesondere alle körperlichen und psychischen Erkrankungen und Einschränkungen des Kindes.
- Ist die Anmeldung bereits erfolgt, sind die Erziehungsberechtigten verplichtet Änderungen bei den Angaben dem Veranstalter zeitnah mitzuteilen. In den zwei Wochen vor der Freizeit und während der Freizeit muss die Mitteilung ohne Verzögerung und schulhaftes Versäumen erfolgen.
- Die Erziehungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch falsche oder unvollständige Angaben entstehen.
7. Spielregeln
- Setzt sich ein/e Teilnehmer/in trotz Mahnungen wiederholt über bestimmte Regeln zwischenmenschlichen Zusammenlebens hinweg und/oder begeht sonstige grobe Verstöße, die den/die Teilnehmer/in selbst oder Dritte gefährden, hat der Veranstalter das Recht, die/den Teilnehmer/in von den Erziehungsberechtigten abholen zu lassen oder in Begleitung einer Aufsichtsperson auf Kosten der Erziehungsberechtigten nach Hause zu schicken. Eine Rückzahlung des Teilnehmerbetrags ist in diesem Fall ausgeschlossen.
8. Datenschutz und Datenverlässlichkeit, Recht am Bild
- Alle von Ihnen gemachten Angaben unterliegen selbstverständlich dem Datenschutz (siehe unsere Datenschutzerklärung).
- Da die von Ihnen eingegeben Daten juristisch relevant sind, müssen wir uns auf die Richtigkeit Ihrer Angaben verlassen. Sollte sich eine Änderung ergeben, sind Sie verpflichtet diese umgehend schriftlich mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen Ihres Kindes.
- Die Teilnehmer eines Zeltlagers können alle Mitfahrer (ausschließlich Vor- und Nachname) der Freizeit einsehen.
- Im Nachklang des Zeltlagers zeigen wir am „Diaabend“ Fotos und stellen diese (ohne Namen natürlich) auf unsere Website. Selbstverständlich zeigen wir grundsätzlich nur solche Fotos, von denen wir ausgehen, dass sie im Sinne des Fotografierten sind. Mit der Anmeldung willigen Sie ein, dass uns das eingeschränkte Recht am Bild überlassen.
9. Medizinische Versorgung
- Wir handeln bei der Gesundheit Ihrer Kinder nach bestem Wissen und Gewissen. Der Gesetzgeber verlangt im Allgemeinen leider von uns, dass wir grundsätzlich jedes Kind, dass zum Beispiel kleine Wunden, Kopfschmerzen oder einen Zeckenbiss hat, einem Arzt vorführen. Aus organisatorischen Gründen ist dies für uns nicht zumutbar. Mit der Anmeldung stimmen Sie den nachfolgenden Einschränkungen zu. Sollten Sie mit einem Punkt nicht einverstanden sein, so vermerken Sie dies bitte im Feld „Besonderheiten“ beim Anlegen des Teilnehmers.
- Zecken ziehen wir, sofern wir keine Bedenken haben, mit einer „Zeckenzange“ selbst.
- Teilen Sie uns bei der Anmeldung jegliche Allergien und sonstigen medizinischen Einschränkungen Ihres Kindes mit.
10. Gerichtsstand
10.1 Als Gerichtsstand gilt der Vereinssitz als vereinbart.
Gültig ab: 1.1.2025